5 Der Bundesrat verfügt über jenen aussenpolitischen Gestaltungsraum, der nötig ist, damit er jederzeit selbständig die völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz wahren (Art. 102 Ziff. 8 BV) und die entsprechende Verantwortung übernehmen kann. Auch in diesem Bereich ist er an die grossen aussenpolitischen Linien und Grundsätze gebunden. 5. Beim Abschluss internationaler Instrumente, die für die Schweiz weder neue Pflichten begründen noch den Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben, hat die Bundesversammlung nach konstanter Praxis nicht mitzuwirken[16]. Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art.