Dabei sind völkerrechtliche Verträge alle jene Hoheitsakte, mit welchen zwei oder mehrere Völkerrechtssubjekte ihrem übereinstimmenden Willen Ausdruck geben, völkerrechtliche Verpflichtungen zu übernehmen oder entsprechende Rechtspositionen aufzugeben. Wenn aufgrund völkerrechtlicher Massstäbe (z. B. internationales Vertrags- oder Verantwortlichkeitsrecht) Zweifel über die Vertragsnatur eines internationalen Hoheitsaktes bestehen, und wenn weder die Textanalyse, noch die einem internationalen Instrument zugrunde liegende, feststellbare Absicht der daran beteiligten Parteien Klarheit verschafft[15], ist für die Annahme des Vertragscharakters im Sinne von Art. 85 Ziff. 5 BV zu entscheiden.