sinnvolle Grundlage für die Konkretisierung der Kompetenzordnung zu nutzen: Sowohl die Bundesversammlung als auch der Bundesrat haben sich, jeder auf die für ihn typische Weise und mit den ihm eigenen Mitteln, zu ergänzen, damit sie in kooperativer Art und Weise die Verantwortung für die gesamte auswärtige Staatstätigkeit übernehmen können. Während der Bundesrat Verträge aushandelt, unterzeichnet, ratifiziert und allenfalls kündigt, obliegt es der Bundesversammlung, jedem völkerrechtlichen Vertrag die Genehmigung zu erteilen oder zu verweigern[14].