die «Bündnisse und Verträge mit dem Ausland» «in den Geschäftskreis beider Räte». Diese für das Vertragsabschlussverfahren zentralen Verfassungsbestimmungen sind im Lichte der Gesamtheit der für die Konkretisierung der schweizerischen Aussenpolitik massgebenden Verfassungsordnung zu betrachten. An dieser Konkretisierung sind alle Staatsorgane, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, beteiligt[12]. Die explizite verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge ist hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Bundesversammlung und Bundesrat karg. Art. 85 Ziff. 5 BV fixiert zum Beispiel weder den genauen Zeitpunkt noch die Rechtsform der parlamentarischen