4 des Verfassungsrechts und aufgrund der sich daraus ergebenden generellen Gestaltungsgrundsätze für die aussenpolitische Zuständigkeitsverteilung zwischen den Bundesbehörden zu erfolgen. 4. Während der Bundesrat nach Art. 102 Ziff. 8 BV «innert der Schranken der gegenwärtigen Verfassung die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen» zu wahren und «die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt» zu besorgen hat, fallen nach Art. 85 Ziff. 5 BV die «Bündnisse und Verträge mit dem Ausland» «in den Geschäftskreis beider Räte».