«Es zeigt sich je länger je mehr das Bedürfnis, die Praxis in sinnvoller Weise neu zu strukturieren und diese fünf Kategorien allenfalls zu ergänzen, was verfassungsrechtlich vertretbar wäre. So scheint mir namentlich der Gedanke einer Kategorie von Bagatellverträgen diskussionswürdig, die der Bundesrat in eigener Kompetenz abschliessen konnte.»[11] Unabhängig von der praktischen Nützlichkeit einer gewissen Schematisierung von Vertragskategorien hat die Grenzziehung zwischen dem ordentlichen und dem vereinfachten Abschlussverfahren im Einzelfall direkt aufgrund