Andererseits hat die Vielfalt und Eigendynamik der völkerrechtlichen Vertragspraxis gezeigt, dass die landesrechtliche Vertragsabschlussordnung, wie die auswärtige Staatstätigkeit überhaupt, einer starren Schematisierung oder einer detaillierten Normierung schwer zugänglich ist. Die Schwierigkeiten bei der praktischen Handhabe der fünf Kategorien sind teils in der Doktrin hervorgehoben worden[10] und veranlassten Frau Bundesrätin E. Kopp an der Jahresversammlung des Schweizerischen Juristenvereins am 27. September 1986, an welcher die Verfassungsgrundsätze der Schweizerischen Aussenpolitik behandelt wurden, zu folgender Feststellung: