So können insbesondere die Zulässigkeit der Vertragsabschlussermächtigung und die Fähigkeit des Bundesrates, dringliche Verträge abzuschliessen und deren provisorische Anwendung anzuordnen, als Verfassungsgewohnheitsrecht angesehen werden[8]. In der Verwaltungspraxis und in der Verfassungslehre wurden die Anwendungsfälle des vereinfachten Abschlussverfahrens in fünf Kategorien gebündelt, nämlich[9]: - Verträge, die der Schweiz nur Rechte, aber keine Verpflichtungen bringen; - provisorische und dringliche Verträge; - Verträge über die Vollziehung früherer Verträge; - Verträge zu deren Abschluss der Bundesrat aufgrund einer Ermächtigung in