ordentlichen Verfahren genehmigt die Bundesversammlung die vom Bundesrat ausgehandelten und unterzeichneten Verträge ausdrücklich, und zwar bevor diese Verträge vom Bundesrat ratifiziert, das heisst völkerrechtlich und landesrechtlich endgültig abgeschlossen werden. Beim vereinfachten Verfahren hingegen entfällt das parlamentarische Genehmigungsverfahren zwischen Verhandlungsabschluss und Ratifikation. Das Staatsvertragsreferendum ist, innert der in Art. 89 Abs. 3 bis 5 BV festgelegten Grenzen immer vorbehalten. Referendumspflichtige Verträge können in der Regel nicht im vereinfachten Verfahren abgeschlossen werden[2].