2 nach Art. 85 Ziff. 5 BV konkretisiert wurde, werden die Möglichkeiten und Grenzen des vereinfachten Vertragsabschlussverfahrens (ausdrückliche und stillschweigende Vertragsabschlussermächtigung, Vorausgenehmigung, provisorische Anwendung dringlicher Verträge) beleuchtet. Anschliessend wird begründet, weshalb gewisse Verträge von beschränkter Tragweite (Bagatellverträge) ebenfalls nach einem vereinfachten Verfahren abgeschlossen werden können und sollen, wobei die rechtzeitige Information der zuständigen parlamentarischen Kommissionen und, a posteriori, der Bundesversammlung selbst, sicherzustellen ist.