Eine Klärung der Rechtslage ist für den Bundesrat wichtig, weil er den verfassungsrechtlichen Auftrag hat, für die Beobachtung der Verfassung zu sorgen (Art. 102 Abs. 2 BV), und für die Bundesversammlung nötig, weil sie die Oberaufsicht über die Eidgenössische Verwaltung wahrzunehmen hat (Art. 85 Ziff. 11 BV). Der nachstehende Bericht ist nach folgendem Plan gegliedert: Einleitend wird die in der schweizerischen Vertragsabschlusspraxis übliche Unterscheidung nach dem ordentlichen und dem vereinfachten Verfahren in Erinnerung gerufen. Einige statistische Angaben sollen die relative Bedeutung der beiden Verfahrensarten beleuchten.