Im Geschäftsbericht für das Jahr 1983 hat der Bundesrat dazu folgendes festgehalten: «Will man den Grundsatz vom Vorrang des Rechts verwirklichen, so sind rechtsetzende Staatsverträge heute gleich unabdingbar wie nationales Gesetzesrecht. Mehr noch. Für ein kleines Land wie die Schweiz stellen Staatsverträge ein wirksames Mittel dar, um in einer internationalen Landschaft, die noch weitgehend von Machtstreben beherrscht ist, ihre Unabhängigkeit zu wahren.»[1] Dieser Stellenwert von völkerrechtlichen Verträgen in der Schweiz bedingt, dass die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung für Vertragsabschlüsse möglichst eindeutig konkretisiert wird.