{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-51-58--_1987-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000512.pdf?ID=150000512", "Checksum": "416cf3621d7bce302195416a2c2a959c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:28", "Checksum": "f16fd870c80e47fb1b2645eedb7248c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r\n\n 10\nder beidseitig anwendbaren Wiener Konvention; die Übernahme des\nInhalts multilateraler Vereinbarungen in bilaterale Verträge mit Staaten,\ndie grundsätzlich dem multilateralen Übereinkommen beitreten könnten. Eine\nausgewogene Praxis des Bundesrates und die aufmerksame parlamentarische\nNachkontrolle sind auf jeden Fall geeignet, Einbrüche in das geltende\nVerfassungsrecht zu vermeiden.\nIn der bisherigen Praxis wurde von dieser Nutzbarmachung des vereinfachten\nVertragsabschlussverfahrens abgesehen. Das Parlament wurde mit\nzahlreichen Bagatellverträgen im ordentlichen Genehmigungsverfahren\nbelastet[48]. Die Entwicklung der völkerrechtlichen Geschäftsführung des\nBundesrates zeigt jedoch deutlich, dass es im Zuge der Bagatellisierung und\nKurzlebigkeit von rein technischem und administrativem Vertragsrecht\ndringlich wird, bestehende verfassungsmässige Möglichkeiten\nzur verfahrensmässigen Vereinfachung und Beschleunigung des\nVertragsabschlussverfahrens auszuschöpfen. In einigen Jahren wird die nach\nden hier dargestellten Kriterien neu strukturierte Praxis, namentlich in bezug\nauf das vereinfachte Abschlussverfahren für Bagatellverträge, zu überprüfen\nsein.\n10. Im Bereich des vereinfachten Vertragsabschlussverfahrens hat\ngrundsätzlich der Bundesrat als Gesamtbehörde die Verantwortung für\nVertragsabschlüsse zu tragen und dementsprechend, wie übrigens auch\nbeim ordentlichen Verfahren, über die wesentlichen Verfahrensschritte,\nwie die formelle Verhandlungseröffnung (inkl. Ernennung der\nVerhandlungsdelegation und Genehmigung von Verhandlungsinstruktionen),\ndie Unterzeichnung und allenfalls die Ratifikation, Beschluss zu fassen.\nDie Subdelegation der bundesrätlichen Vertragsabschlusskompetenz an\nDepartemente ist lediglich unter Beachtung folgender Schranken zulässig:\nSie hat ausdrücklich zu erfolgen, ist als generell-abstrakte Zuständigkeitsregel\nin eine Verordnung oder als konkrete Einzel- oder Sammelermächtigung\nin einen Bundesratsbeschluss zu kleiden und ist auf den Abschluss von\nVerträgen zu beschränken, die vorwiegend technische und administrative\nFragen regeln. Die in der Praxis des Bundesgerichts für das Landesrecht\nentwickelten Subdelegationsschranken[49] sind für den auswärtigen Bereich\nanalog gültig. Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob die betreffenden Verträge\ntechnischen und administrativen Charakter aufweisen, ein besonders strenger\nMassstab anzulegen, weil völkerrechtliche Bindungen - im Unterschied zum\nLandesrecht - nicht mehr einseitig aufgelöst werden können[50], und weil\nbeim Abschluss von Staatsverträgen regelmässig aussenpolitische und generell\nvölkerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind.\nBei der Subdelegation an Departemente obliegt es ausserdem dem Bundesrat,\nmittels geeigneter verwaltungsinterner Massnahmen dafür zu sorgen,\ndass bei jedem Vertragsabschluss die schweizerischen Gesamtinteressen\nberücksichtigt werden. Dazu müssen, sofern der Bundesrat nicht ausdrücklich\netwas anderes angeordnet hat, ausnahmslos das Eidg. Departement\nfür auswärtige Angelegenheiten (EDA), gegebenenfalls aber auch\nandere, materiell interessierte Departemente für den Entscheid über die\nVerhandlungseröffnung, zu den Verhandlungen und für den Entscheid über\nden Vertragsabschluss beigezogen werden. In diesem Zusammenhang ist zu\nerwähnen, dass die Verantwortung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements\n\n11\n(EVD) für eine kohärente Aussenwirtschaftspolitik eine regelmässige\nInformation des Departements auch bei Geschäften verlangt, die bloss\nmittelbar die Aussenwirtschaft betreffen.\nDie Subdelegation der Vertragsabschlusskompetenz an Bundesämter\nist, soweit sie sich auf Verträge bezieht, die Rechtssätze enthalten[51]\noder zur Rechtsetzung verpflichten, nur aufgrund einer ausdrücklichen\ngesetzlichen Grundlage möglich. Dies ergibt sich per Analogie aus Art. 7 Abs. 5\nVerwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010).\n11. Wenn in speziellen Fällen der Abschluss eines Vertrages derart dringlich\nist, dass Verhandlung, Unterzeichnung und Inkraftsetzung notwendigerweise\ngleichzeitig erfolgen müssen[52], so kann - sofern der Bundesrat selbständig\nzum Vertragsabschluss zuständig ist - ein Departement oder ein Bundesamt\nauch ohne besondere Ermächtigung diesen Vertrag abschliessen und\nprovisorisch anwenden; ein solcher Vertrag ist sofort dem Bundesrat zur\nGenehmigung vorzulegen.\nAuch hier gilt, dass die Direktion für Völkerrecht, welche für sämtliche\nvölkerrechtlichen Aspekte zuständig ist, das Bundesamt für Justiz und die\nübrigen interessierten Verwaltungsstellen rechtzeitig zu konsultieren hat.\n\nCONCLUSION DES TRAITÉS INTERNATIONAUX\n\nDélimitations entre la procédure ordinaire et la procédure\nsimplifiée\n\nIntroduction\n\n"}