{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-51-58--_1987-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000512.pdf?ID=150000512", "Checksum": "416cf3621d7bce302195416a2c2a959c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:28", "Checksum": "f16fd870c80e47fb1b2645eedb7248c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r\n\n 9\nim einen oder andern Fall vom Bundesrat zu verlangen, dass das ordentliche\nGenehmigungsverfahren nachgeholt wird. Sollte im Laufe eines solchen\nnachträglichen Verfahrens die parlamentarische Genehmigung für einen\nBagatellvertrag verweigert werden, so wäre der Bundesrat gehalten, den in\neigener Verantwortung abgeschlossenen Vertrag kurzfristig zu kündigen.\nIm einzelnen wäre folgendes Vorgehen möglich:\nDie vom Bundesrat während der Berichtszeit abgeschlossenen\nBagatellverträge werden summarisch in einer speziellen Mitteilung\nanlässlich der Vorlage des Geschäftsberichtes dargestellt. Die vollständigen\nTexte könnten, sofern dies gewünscht wird, den Präsidenten der mit den\nbetreffenden Materien betrauten ständigen parlamentarischen Kommissionen\noder Kommissionen für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellt\nwerden. Sollte die Bundesversammlung den einen oder anderen in der\nMitteilung erwähnten Bagatellvertragsabschluss nach Massgabe der für\ndie Räte gültigen Verfahrensordnungen kritisieren, so hätte der Bundesrat\nfolgende Möglichkeiten: er könnte entweder die betreffenden Verträge\nin separaten Botschaften der Bundesversammlung zur Genehmigung im\nordentlichen Verfahren vorlegen, oder aber er könnte auf eine solche separate\nVorlage verzichten. Diesfalls würde der Bundesrat die von ihm endgültig\nabgeschlossenen Verträge auf den nächstmöglichen Termin kündigen.\nEs stellt sich die Frage nach der Verfassungsmässigkeit eines solchen\nVorgehens: im Vergleich mit der gewohnheitsrechtlich anerkannten\nKompetenz des Bundesrates, dringliche Verträge abzuschliessen und\nprovisorisch anzuwenden, würde die hier diskutierte Zuständigkeit\ndes Bundesrates, Bagatellverträge innert gewisser Grenzen selbständig\nabzuschliessen, keinen Einbruch in das geltende Verfassungsrecht darstellen.\nBeim Abschluss von Bagatellverträgen mag es zwar an zeitlicher Dringlichkeit\nfehlen; dieser Mangel wird jedoch durch die «Bagatellität» und die kurzfristige\nKündbarkeit der Verträge gleichsam kompensiert.\nEntscheidend ist allerdings, dass sich in der Praxis ein Konsens über den\nkaum generell-abstrakt bestimmbaren Bagatellitätsbegriff entwickelt. Einige\nAnhaltspunkte zur Umgrenzung der Bagatellität lassen sich jedoch jetzt\nschon festlegen. Wie schon eingangs erwähnt, werden Bagatellverträge im\nallgemeinen administrativ-technische Angelegenheiten von beschränkter\nTragweite regeln und sich in erster Linie an Behörden und nicht an\nEinzelpersonen direkt richten. Die Bagatellität wird in der Regel dort\nzu verneinen sein, wo ein Vertrag Gesetzesänderungen erfordert, in die\nrechtlich geschützten Interessen der Individuen eingreift oder bedeutende\nfinanzielle Aufwendungen verursacht. Derartige Konsequenzen wären mit\nder erforderlichen beschränkten Tragweite eines Bagatellabkommens nicht\nvereinbar. Zum Selbstverständnis des Bagatellvertrages wird man auch\ndie Voraussetzung zählen dürfen, dass er sich problemlos ins allgemeine\ninnen- und aussenpolitische sowie ins wirtschaftliche Umfeld einfügt. Als\nBeispiele derartiger Verträge lassen sich aufzählen: technische Regelungen zu\nbilateralen Grenzgewässerschutzabkommen; Vertragsergänzungen, welche\ndie Verbindlichkeit zusätzlicher Sprachen zu einem bereits bestehenden\nVertragstext festlegen; Vereinbarungen, die Personen verpflichten, im\ngrenzüberschreitenden Verkehr bestimmte Formulare zu verwenden;\nbilaterale Detailregelungen mit befreundeten Staaten zu Konsularfragen\n\n"}