{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-51-58--_1987-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000512.pdf?ID=150000512", "Checksum": "416cf3621d7bce302195416a2c2a959c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:28", "Checksum": "f16fd870c80e47fb1b2645eedb7248c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r\n\n 8\ndie Vertragsgenehmigung im ordentlichen Verfahren, in Form eines einfachen,\nnicht dem Gesetzesreferendum unterstehenden Bundesbeschlusses zu\nergehen[43].\n8. In seltenen Fällen ist das vereinfachte Vertragsabschlussverfahren dadurch\ngekennzeichnet, dass die parlamentarische Mitwirkung erst nach erfolgter\nAnordnung der provisorischen Anwendung eines Vertrages möglich ist.\nSo kann als verfassungsgewohnheitsrechtlich anerkannt werden, dass\nder Bundesrat in Ausübung seiner auswärtigen Führungsfunktion und\nFührungsverantwortung Verträge abschliessen und ohne Verzug deren\nprovisorische Anwendung anordnen kann, wenn zur Wahrung wesentlicher\nschweizerischer Interessen eine derartige zeitliche Dringlichkeit vorliegt,\ndass ein ordentliches parlamentarisches Genehmigungsverfahren nicht in\nFrage kommt. Die Bundesversammlung hat nachträglich die Möglichkeit,\nden Vertragsabschluss rechtswirksam zu Fall zu bringen; allerdings\nfällt bei sehr kurzfristigen, dringlichen und provisorisch angewendeten\nVerträgen die nachträgliche parlamentarische Genehmigung dahin, wenn das\nGenehmigungsverfahren erst zum Abschluss käme, wenn der Vertrag schon\nausgelaufen ist[44]. Immerhin sollte hier eine nachträgliche Orientierung der\nBundesversammlung erfolgen.\nDas vereinfachte Verfahren zur provisorischen Anwendung dringlicher\nVerträge wurde für den aussenwirtschaftlichen Bereich ausdrücklich\nlegalisiert[45]. Dies ändert nichts daran, dass der Bundesrat auch in allen\nanderen Bereichen die schweizerischen Interessen mit allen rechtmässigen\nMitteln, also auch mittels Anordnung der provisorischen Anwendung eines\ndringlichen Vertrages, zu wahren hat.\n9. Es kann mit guten Gründen die Meinung vertreten werden, dass\ndas vereinfachte Vertragsabschlussverfahren mit bloss nachträglicher\nparlamentarischer Mitwirkung im Sinne einer Sanktionierung von vom\nBundesrat selbständig abgeschlossenen Verträgen auch für sogenannte\nBagatellverträge anwendbar ist. Die rasante zahlenmässige Zunahme von\nVertragsabschlüssen und von Vertragsänderungen, oft in Fragen ohne\nerhebliche materielle Bedeutung, die durch die internationalen Realitäten\ndiktierte Notwendigkeit, den Bundesrat in die Lage zu versetzen, eine aktive\nund zeitgerechte Aussenpolitik zu führen, sowie der Wille des Parlaments,\nmit einem Vertragsabschluss nur in jenen Fällen befasst zu werden, in denen\ndie Bedeutung des Vertragsgegenstandes die parlamentarische Mitwirkung\nrechtfertigt[46], sind Elemente, die die Entwicklung der Verfassungspraxis\nbeim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen mitbestimmen. So erscheint\ninsbesondere die einzelfallweise Vorlage von Verträgen mit Rechten und\nPflichten von beschränkter Tragweite oder von Verträgen vorwiegend\nverwaltungstechnischer Natur zur parlamentarischen Genehmigung\naus rechtspolitischen und verfahrensökonomischen Gründen als\nunverhältnismässig. Im gleichen Sinne hat das Schweizerische Bundesgericht\nfestgestellt, dass bei der Abgrenzung zwischen dem ordentlichen und\nvereinfachten Vertragsabschlussverfahren auch die «Bedeutung der Sache»\neine Rolle spielt[47]. Die parlamentarische Mitwirkung beim Abschluss von\nBagatellverträgen sollte sich auf eine Nachkontrolle beschränken. So könnte\nsinnvollerweise der Abschluss solcher Verträge den Räten, zum Beispiel in\neiner jährlichen Mitteilung anlässlich der Vorlage des Geschäftsberichts, zur\nKenntnis gebracht werden. Es stünde alsdann der Bundesversammlung frei,\n\n"}