{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-51-58--_1987-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000512.pdf?ID=150000512", "Checksum": "416cf3621d7bce302195416a2c2a959c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:28", "Checksum": "f16fd870c80e47fb1b2645eedb7248c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r\n\n 7\nUmstand, dass im Rahmen einer Verordnungskompetenz des Bundesrates\ngrenzüberschreitende Aspekte vorliegen, die bei Bedarf praktisch nur\nmittels völkerrechtlicher Regelungen erfasst werden können[34], ist ein\nstarkes Indiz dafür, dass eine Vertragsabschlussermächtigung implizit in\nder innerstaatlichen Kompetenzdelegation enthalten ist. Die in der Sache\nzuständige Behörde beurteilt, in Zusammenarbeit mit andern interessierten\nAmtsstellen, ob im Einzelfall ein Bedarf für eine völkerrechtliche Regelung\nbesteht.\nAuch in Verträgen, die die Bundesversammlung genehmigt hat, kann eine\nstillschweigende Ermächtigung, insbesondere zur Änderung oder Ergänzung\ndieser Verträge[35], oder deren meist technischen Anhänge[36], enthalten\nsein. So kann sich aus dem Vertragszweck oder aus andern Umständen,\nnamentlich kurzer Revisionsfristen, ergeben, dass praktisch nur der Bundesrat\nzuständig sein kann. In diesen Fällen sollte bereits in der Botschaft zu den\nGrundverträgen ausdrücklich auf eine implizite Ermächtigung hingewiesen\nwerden, sodass ausser Zweifel steht, dass mit der Vertragsgenehmigung\nautomatisch eine zusätzliche Vertragsabschlussermächtigung des Bundesrates\nverbunden ist[37].\nFormell sind Vertragsabschlussermächtigungen an den Bundesrat - wenn sie\nausdrücklich landesrechtlich ergehen - in referendumspflichtige Erlasse auf\nGesetzesstufe zu kleiden. Diese Praxis[38] gründet auf der Annahme, dass\nVertragsabschlussermächtigungen rechtsetzende Zuständigkeitsregeln im\nSinne von Art. 5 Abs. 2 Geschäftsverkehrsgesetz sind. In der Lehre, die sich mit\ndieser Frage bisher kaum einlässlich befasste, wird diese Praxis befürwortet\noder zumindest mehrheitlich nicht kritisiert[39]. Vereinzelt sind allerdings,\nunter Hinweis auf die besondere Rechtsnatur der Ermächtigungsbeschlüsse,\nZweifel am Erfordernis formeller Delegationsgesetze für das vereinfachte\nVertragsabschlussverfahren geäussert worden[40].\n7. Die Bundesversammlung kann Staatsverträge ausnahmsweise\ngenehmigen, bevor deren Inhalt endgültig ausgehandelt ist. Voraussetzung\nist allerdings, dass die wesentlichen Einzelheiten solcher Verträge im\nZeitpunkt der Genehmigung feststehen. Eine solche Vorausgenehmigung\nunterscheidet sich von der beim ordentlichen Verfahren üblichen\nparlamentarischen Genehmigung lediglich dadurch, dass sie nicht nach,\nsondern schon vor der Vertragsunterzeichnung - aber eben in Kenntnis\ndes wesentlichen Vertragsinhalts - erteilt wird[41]. Von der formellen\nVertragsabschlussermächtigung, wie sie oben unter Ziff. 6 dargestellt ist,\nunterscheidet sie sich dadurch, dass zum Zeitpunkt der Vorausgenehmigung\nbereits ein vorläufiges Verhandlungsresultat oder ein Vertragsmuster als\nGenehmigungsobjekt vorliegt[42]. Es wird nur ein noch nicht endgültig\nausgehandelter Vertrag oder ein bestimmtes Vertragsmuster vorzeitig\ngenehmigt, nicht aber die Ermächtigung zum Abschluss einer unbestimmten\nAnzahl von Staatsverträgen für die Zukunft erteilt. Die parlamentarische\nGenehmigungskompetenz wird somit nicht an den Bundesrat delegiert,\nsondern vorzeitig ausgeübt, und die Vorausgenehmigung hat folglich, wie\n\n"}