{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-51-58--_1987-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000512.pdf?ID=150000512", "Checksum": "416cf3621d7bce302195416a2c2a959c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:28", "Checksum": "f16fd870c80e47fb1b2645eedb7248c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r\n\n 6\nist insbesondere anwendbar auf: die vertragliche «Konsolidierung» von\nLandesrecht[26]; die Kodifizierung von Völkergewohnheitsrecht, soweit\ndamit über die schriftliche Wiedergabe von Völkergewohnheitsrecht\nhinausgegangen wird[27]; Vertragsverlängerungen auch ohne inhaltliche\nVertragsänderungen, es sei denn, in den betreffenden Verträgen sei eine\nPflicht zu einer einmaligen Leistung übernommen worden, die nach Ablauf\nder ursprünglich vorgesehenen Vertragsdauer noch nicht vollumfänglich\nerbracht worden ist[28]; organisatorische Vertragsanpassungen, sofern\ndamit die Rechtsstellung der Schweiz als Vertragspartei beeinträchtigt wird;\nVerträge, die Rechte und Pflichten von bloss beschränkter Tragweite enthalten\noder vorwiegend verwaltungstechnischer Natur sind (sog. Bagatellverträge,\nBeispiele s. hinten, Ziff. 9).[29]\n6. In über 80% der Fälle des vereinfachten Vertragsabschlussverfahrens\nratifiziert der Bundesrat die von ihm ausgehandelten Verträge aufgrund\neiner Ermächtigung, die an die Stelle der ordentlichen parlamentarischen\nVertragsgenehmigung vor der Vertragsunterzeichnung oder vor der\nRatifikation treten kann. Die Zulässigkeit solcher Ermächtigungen\ngründet sich auf Verfassungsgewohnheitsrecht, wobei folgende\nmateriellen Voraussetzungen erfüllt sein müssen: die Ermächtigung\ndarf keine Blankodelegation sein, denn die Bundesversammlung hat\nbei jedem Vertragsabschluss nicht nur formell, organisationsrechtlich,\nsondern grundsätzlich auch materiell mitzuwirken. Nur so kann sie die\nMitverantwortung für das schweizerische Vertragsrecht übernehmen.\nErfolgt die Mitwirkung, bevor Verträge vom Bundesrat unterzeichnet\nsind, so hat sie darin zu bestehen, dass die Bundesversammlung zu\nHanden des Bundesrates möglichst klare Richtlinien für die Gestaltung\ngrundsätzlicher Fragen der grenzüberschreitenden Regelung einer\nbestimmten Materie festlegt[30]. Die Elemente solcher Richtlinien variieren\nvon Fall zu Fall, und ob ein Ermächtigungsbeschluss den materiellen\nMindestanforderungen genügt, um keine Blankodelegation zu sein, hat\naufgrund völkerrechtlicher (z. B. betreffend mögliche Vertragspartner,\nVertragsdauer) und landesrechtlicher (z. B. betreffend bestehendes oder\nentstehendes Landesrecht) Beurteilungselemente zu erfolgen. Die von\nder Rechtsprechung entwickelten Schranken der Gesetzesdelegation[31]\nsind indessen nur beschränkt für völkerrechtliche Verträge brauchbar;\nbei internationalen Vertragsverhandlungen bedarf der Bundesrat eines\nverhandlungsbedingten Gestaltungsspielraums, der für die landesinterne\nRechtsetzung nicht immer in gleichem Masse nötig ist[32]\nDie Bundesversammlung kann die von ihr in einem landesrechtlichen\nErlass erteilte Vertragsabschlussermächtigung rückgängig machen oder\nrevidieren. Andererseits ist der Bundesrat nicht verpflichtet, von einer\nErmächtigung Gebrauch zu machen. Aufgrund der ihm ausschliesslich\nübertragenen auswärtigen Führungs- und Verhandlungsfunktion kann er\nauch jederzeit Verträge aushandeln und unterzeichnen, die den Richtlinien in\nder parlamentarischen Ermächtigung nicht Rechnung tragen. Diesfalls muss\nallerdings das ordentliche Abschlussverfahren durchgeführt werden.\nDie parlamentarische Ermächtigung hat in der Regel ausdrücklich in\neinem landesrechtlichen oder in einem völkerrechtlichen Rechtsakt[33] zu\nfigurieren. Ausnahmsweise kann sie aber auch stillschweigend erteilt werden,\netwa in Verbindung mit einer innerstaatlichen Kompetenzdelegation. Der\n\n"}