{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-51-58--_1987-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000512.pdf?ID=150000512", "Checksum": "416cf3621d7bce302195416a2c2a959c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:28", "Checksum": "f16fd870c80e47fb1b2645eedb7248c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r\n\n 5\nDer Bundesrat verfügt über jenen aussenpolitischen Gestaltungsraum,\nder nötig ist, damit er jederzeit selbständig die völkerrechtlichen\nBeziehungen der Schweiz wahren (Art. 102 Ziff. 8 BV) und die entsprechende\nVerantwortung übernehmen kann. Auch in diesem Bereich ist er an die\ngrossen aussenpolitischen Linien und Grundsätze gebunden.\n5. Beim Abschluss internationaler Instrumente, die für die Schweiz weder\nneue Pflichten begründen noch den Verzicht auf bestehende Rechte zur\nFolge haben, hat die Bundesversammlung nach konstanter Praxis nicht\nmitzuwirken[16]. Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 85 Ziff 5\nBV, sondern gehören zu jenen Mitteln völkerrechtlichen Handelns, mit denen\nder Bundesrat die völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz selbständig\nwahrt.\nZu dieser Kategorie internationaler Hoheitsakte gehören insbesondere:\n- Verträge, die lediglich punktuell Völkergewohnheitsrecht wiedergeben, ohne\n[17]\ndas Ausmass eigentlicher Kodifikationen solchen Rechts anzunehmen ;\n- Verträge, die lediglich die Befolgung von Verwaltungsformalitäten, etwa die\n[18]\nVerwendung von gewissen amtlichen Formularen oder die Übermittlung\n[19]\nvon amtlichen Dokumenten zwischen Behörden regeln, sofern damit keine\nAuswirkungen in der Rechtsstellung der Betroffenen verbunden sind;\n- Neuere Formen und Instrumente der internationalen Zusammenarbeit,\nwie etwa die gemeinsame Absichtserklärung, ein Gentleman Agreement, ein\n[20]\nMemorandum of Understanding, Agreed Minutes oder ein Verhaltenskodex ,\nes sei denn, die Textanalyse oder die anderweitig feststellbare Absicht\nder beteiligten Parteien lasse den Schluss zu, dass solche Instrumente\n[21]\nobligatorische Rechtsfolgen bewirken ;\n- Verträge zum Vollzug früherer Verträge, die lediglich die im Grundvertrag\nbereits festgelegten Rechte und Pflichten und die organisatorischen\nGrundsätze näher ausgestalten, und zum Zeitpunkt ihres Abschlusses der\n[22]\nRealisierung des ursprünglich vereinbarten Vertragszweckes dienen .\nDie Zuständigkeit und Verantwortung des Bundesrates, den Vollzug von\n[23]\nvölkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu sichern , sei es durch\n[24]\nden Erlass innerstaatlicher Normen , sei es durch den Abschluss von\nVollzugsverträgen, gründet direkt auf Art. 102 Ziff. 5 und 8 BV. Unerheblich\nist, ob das Bedürfnis nach einer Vollzugsvereinbarung schon im Zeitpunkt des\nAbschlusses des Grundvertrages ersichtlich ist.\nWird hingegen mit Folgeverträgen das zugrunde liegende Vertragsregime\nauf neue Bereiche erweitert oder in einer Weise konkretisiert, dass\ndamit blosse Programmartikel oder allgemeine Zielsetzungen des\n[25]\nGrundvertrags zu konkreten Pflichten werden , so fallen diese Verträge\nin den Anwendungsbereich von Art. 85 Ziff 5 BV. Ob alsdann das ordentliche\noder das vereinfachte Abschlussverfahren zur Anwendung kommt, hängt von\nden Umständen im Einzelfall ab.\nDer Anwendungsbereich von Art. 85 Ziff. 5 BV ist, entsprechend\nden allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen für die aussenpolitische\nKompetenzordnung, weit gefasst. Die obenerwähnten Ausnahmen sind\ndeshalb aufgrund strenger Massstäbe zu handhaben. Art. 85 Ziff. 5 BV\n\n"}