{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-51-58--_1987-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000512.pdf?ID=150000512", "Checksum": "416cf3621d7bce302195416a2c2a959c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:28", "Checksum": "f16fd870c80e47fb1b2645eedb7248c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r\n\n 4\ndes Verfassungsrechts und aufgrund der sich daraus ergebenden generellen\nGestaltungsgrundsätze für die aussenpolitische Zuständigkeitsverteilung\nzwischen den Bundesbehörden zu erfolgen.\n4. Während der Bundesrat nach Art. 102 Ziff. 8 BV «innert der Schranken\nder gegenwärtigen Verfassung die Interessen der Eidgenossenschaft nach\naussen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen» zu wahren\nund «die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt» zu besorgen hat, fallen\nnach Art. 85 Ziff. 5 BV die «Bündnisse und Verträge mit dem Ausland» «in den\nGeschäftskreis beider Räte».\nDiese für das Vertragsabschlussverfahren zentralen\nVerfassungsbestimmungen sind im Lichte der Gesamtheit der für die\nKonkretisierung der schweizerischen Aussenpolitik massgebenden\nVerfassungsordnung zu betrachten. An dieser Konkretisierung sind alle\nStaatsorgane, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, beteiligt[12].\nDie explizite verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung für den Abschluss\nvölkerrechtlicher Verträge ist hinsichtlich des Verhältnisses zwischen\nBundesversammlung und Bundesrat karg. Art. 85 Ziff. 5 BV fixiert zum Beispiel\nweder den genauen Zeitpunkt noch die Rechtsform der parlamentarischen\nMitwirkung bei Vertragsabschlüssen. In Verbindung mit der funktionalen\nBetrachtungsweise der aussenpolitischen Zuständigkeitsordnung\ninsgesamt, wie sie sich die Studienkommission der Eidgenössischen Räte\nim Schlussbericht «Zukunft des Parlaments» zu eigen gemacht hat[13],\nergeben sich immerhin Gestaltungsgrundsätze, aufgrund welcher Natur\nund institutionelle Rollenverteilung bei Vertragsabschlüssen bestimmt\nwerden können. Im Unterschied zu einem statischen, strukturellen oder\nhierarchischen Verfassungsverständnis erlaubt der funktionale Ansatz, die\nInterdependenz beider mit je eigenen und mit sich zum Teil überlappenden\nauswärtigen Kompetenzen ausgestatteten Behörden als zweckmässige und\nsinnvolle Grundlage für die Konkretisierung der Kompetenzordnung zu\nnutzen: Sowohl die Bundesversammlung als auch der Bundesrat haben sich,\njeder auf die für ihn typische Weise und mit den ihm eigenen Mitteln, zu\nergänzen, damit sie in kooperativer Art und Weise die Verantwortung für die\ngesamte auswärtige Staatstätigkeit übernehmen können.\nWährend der Bundesrat Verträge aushandelt, unterzeichnet, ratifiziert\nund allenfalls kündigt, obliegt es der Bundesversammlung, jedem\nvölkerrechtlichen Vertrag die Genehmigung zu erteilen oder zu\nverweigern[14]. Dabei sind völkerrechtliche Verträge alle jene Hoheitsakte, mit\nwelchen zwei oder mehrere Völkerrechtssubjekte ihrem übereinstimmenden\nWillen Ausdruck geben, völkerrechtliche Verpflichtungen zu übernehmen\noder entsprechende Rechtspositionen aufzugeben. Wenn aufgrund\nvölkerrechtlicher Massstäbe (z. B. internationales Vertrags- oder\nVerantwortlichkeitsrecht) Zweifel über die Vertragsnatur eines internationalen\nHoheitsaktes bestehen, und wenn weder die Textanalyse, noch die einem\ninternationalen Instrument zugrunde liegende, feststellbare Absicht der\ndaran beteiligten Parteien Klarheit verschafft[15], ist für die Annahme des\nVertragscharakters im Sinne von Art. 85 Ziff. 5 BV zu entscheiden.\n\n"}