{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-51-58--_1987-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000512.pdf?ID=150000512", "Checksum": "416cf3621d7bce302195416a2c2a959c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:28", "Checksum": "f16fd870c80e47fb1b2645eedb7248c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r\n\n 3\nTragweite zur Frage standen[4], ist das vereinfachte Verfahren vor allem\ndort verbreitet, wo eine Vielzahl von meist bilateralen Verträgen, welche\neinen bestimmten Themenkomplex oft technischer Natur betreffen und\nsich materiell auf ein klar abgegrenztes Gebiet beschränken, abzuschliessen\nwar[5].\n3. Die Praxis, wonach der Bundesrat in gewissen Fällen und unter bestimmten\nVoraussetzungen Staatsverträge selbständig abschliessen kann, reicht ins\n19. Jahrhundert zurück[6], blieb in ihren Grundzügen bis heute auch von\nder Bundesversammlung unbestritten und wird von der herrschenden\nDoktrin anerkannt[7]. So können insbesondere die Zulässigkeit der\nVertragsabschlussermächtigung und die Fähigkeit des Bundesrates, dringliche\nVerträge abzuschliessen und deren provisorische Anwendung anzuordnen, als\nVerfassungsgewohnheitsrecht angesehen werden[8].\nIn der Verwaltungspraxis und in der Verfassungslehre wurden die\nAnwendungsfälle des vereinfachten Abschlussverfahrens in fünf Kategorien\ngebündelt, nämlich[9]:\n- Verträge, die der Schweiz nur Rechte, aber keine Verpflichtungen bringen;\n- provisorische und dringliche Verträge;\n- Verträge über die Vollziehung früherer Verträge;\n- Verträge zu deren Abschluss der Bundesrat aufgrund einer Ermächtigung in\neinem Gesetz, allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss oder Vertrag befugt\nist;\n- Verträge über Gegenstände, zu deren innerstaatlichen Regelung der\nBundesrat allein kompetent ist, sofern die Kompetenz grenzüberschreitende\nAufgaben umfasst.\nSolche Systematisierungsbemühungen sind nützlich, weil die Praxis\ntransparent, übersichtlich und möglichst genau rechtlich eingegrenzt sein\nsoll. Andererseits hat die Vielfalt und Eigendynamik der völkerrechtlichen\nVertragspraxis gezeigt, dass die landesrechtliche Vertragsabschlussordnung,\nwie die auswärtige Staatstätigkeit überhaupt, einer starren Schematisierung\noder einer detaillierten Normierung schwer zugänglich ist. Die\nSchwierigkeiten bei der praktischen Handhabe der fünf Kategorien sind\nteils in der Doktrin hervorgehoben worden[10] und veranlassten Frau\nBundesrätin E. Kopp an der Jahresversammlung des Schweizerischen\nJuristenvereins am 27. September 1986, an welcher die Verfassungsgrundsätze\nder Schweizerischen Aussenpolitik behandelt wurden, zu folgender\nFeststellung:\n«Es zeigt sich je länger je mehr das Bedürfnis, die Praxis in sinnvoller Weise\nneu zu strukturieren und diese fünf Kategorien allenfalls zu ergänzen, was\nverfassungsrechtlich vertretbar wäre. So scheint mir namentlich der Gedanke\neiner Kategorie von Bagatellverträgen diskussionswürdig, die der Bundesrat in\neigener Kompetenz abschliessen konnte.»[11]\nUnabhängig von der praktischen Nützlichkeit einer gewissen Schematisierung\nvon Vertragskategorien hat die Grenzziehung zwischen dem ordentlichen\nund dem vereinfachten Abschlussverfahren im Einzelfall direkt aufgrund\n\n"}