{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-51-58--_1987-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000512.pdf?ID=150000512", "Checksum": "416cf3621d7bce302195416a2c2a959c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:28", "Checksum": "f16fd870c80e47fb1b2645eedb7248c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.1987 JAAC 51.58 \r\n\n 2\nnach Art. 85 Ziff. 5 BV konkretisiert wurde, werden die Möglichkeiten und\nGrenzen des vereinfachten Vertragsabschlussverfahrens (ausdrückliche\nund stillschweigende Vertragsabschlussermächtigung, Vorausgenehmigung,\nprovisorische Anwendung dringlicher Verträge) beleuchtet. Anschliessend\nwird begründet, weshalb gewisse Verträge von beschränkter Tragweite\n(Bagatellverträge) ebenfalls nach einem vereinfachten Verfahren\nabgeschlossen werden können und sollen, wobei die rechtzeitige Information\nder zuständigen parlamentarischen Kommissionen und, a posteriori, der\nBundesversammlung selbst, sicherzustellen ist. Schliesslich werden einige\nÜberlegungen zu schwierigen Fragen betreffend die Zulässigkeit und Grenzen\nder Subdelegation von Vertragsabschlusskompetenzen des Bundesrates an die\nDepartemente und an Bundesämter dargestellt.\n1. Staatsverträge werden von den Bundesbehörden entweder nach dem\nordentlichen oder nach einem vereinfachten Verfahren abgeschlossen. Beim\nordentlichen Verfahren genehmigt die Bundesversammlung die vom Bundesrat\nausgehandelten und unterzeichneten Verträge ausdrücklich, und zwar bevor\ndiese Verträge vom Bundesrat ratifiziert, das heisst völkerrechtlich und\nlandesrechtlich endgültig abgeschlossen werden. Beim vereinfachten Verfahren\nhingegen entfällt das parlamentarische Genehmigungsverfahren zwischen\nVerhandlungsabschluss und Ratifikation.\nDas Staatsvertragsreferendum ist, innert der in Art. 89 Abs. 3 bis 5 BV\nfestgelegten Grenzen immer vorbehalten. Referendumspflichtige Verträge\nkönnen in der Regel nicht im vereinfachten Verfahren abgeschlossen\nwerden[2].\n2. Eine neuere, von der Direktion für Völkerrecht durchgeführte Untersuchung\nder etwa 620 Verträge oder Vertragsänderungen, welche im Zeitraum von\n1975 bis 1984 in der Amtlichen Sammlung der eidg. Gesetze veröffentlich\nwurden[3], hat folgendes ergeben:\nMehr als die Hälfte der untersuchten Vereinbarungen sind\nVertragsänderungen, -anpassungen oder -erneuerungen und betreffen\nals solche in erster Linie die Verwaltung und die Anpassung an geänderte\nVerhältnisse des internationalen Vertragsrechts der Schweiz.\nDie Bundesversammlung genehmigte im beobachteten Zeitraum rund 300\nVerträge.\nBei den etwa 320 vom Bundesrat im vereinfachten Verfahren abgeschlossenen\nVerträgen lag in 275 Fällen eine ausdrückliche Vertragsabschlussermächtigung,\nsei es in Form eines landesrechtlichen Erlasses (195), sei es in Form eines\nvon der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrages\n(80) vor. Die restlichen ungefähr 45 Verträge oder Vertragsänderungen\nder untersuchten Zehn-Jahres-Periode hat der Bundesrat selbständig\nabgeschlossen, weil es sich um «Verträge» ohne neue Verpflichtungen\nfür die Schweiz und ohne Verzicht auf bestehende Rechte, um blosse\nAusführungsvereinbarungen zu bestehenden Verträgen oder um Verträge in\nSachbereichen handelte, zu deren landesrechtlichen Regelung der Bundesrat\nzuständig ist und die grenzüberschreitende Aspekte aufweisen.\nWährend das ordentliche Abschlussverfahren im gesamten Spektrum des\nStaatsvertragsrechts zur Anwendung kam, und zwar schwerpunktmässig dort,\nwo materiell neue Verträge mit einer gewissen politischen und rechtlichen\n\n"}