2 Staaten ihre treaty-making-power in Materien aus dem Konventionsbereich übertragen haben, muss als notwendige Anpassungsmassnahme zur Erhaltung des rechtlichen status quo betrachtet werden. Ob Zoll- und Wirtschaftsunionen mit internationaler Rechtspersönlichkeit, aber in der Regel ohne eigenes Hoheitsgebiet, alle oder nur einzelne Rechte und Pflichten aus der Konvention übernehmen können, ist solange und insofern unerheblich, als auch die Mitgliedstaaten dieser Unionen Vertragsparteien bleiben und die Kompetenzabgrenzung eine unionsinterne Angelegenheit bleibt.