Die Änderung von Anhang 6 hat rein kontrolltechnischen Charakter, ohne die Rechtsstellung der Vertragsparteien in irgendeiner Weise zu berühren. Desgleichen bedeutet die Anpassung von Art. 18 der Konvention, wo der Kreis potentieller Vertragsparteien umschrieben wird, an die handelsrechtliche Entwicklung keine Erweiterung oder Einschränkung der schweizerischen Rechtsstellung als Konventionspartei. Die Substitution einzelner Vertragsstaaten durch Zoll- oder Wirtschaftsunionen, auf welche diese