Beim Zollabkommen über Behälter von 1972 war sich die Bundesversammlung dieser Rechtslage bewusst und hat ausdrücklich den Bundesrat ermächtigt, «alle für die Anwendung des Abkommens notwendigen Massnahmen zu treffen» (Art. 2 des BB vom 17. März 1976). Vollständigkeitshalber sei erwähnt, auch wenn dies ohne ausschlaggebende rechtliche Bedeutung ist, dass die vorliegend zur Frage stehenden Konventionsänderungen für die Schweiz keine neuen Verpflichtungen begründen, bzw. keinen Verlust von bestehenden Rechten bewirken. Die Änderung von Anhang 6 hat rein kontrolltechnischen Charakter, ohne die Rechtsstellung der Vertragsparteien in irgendeiner Weise zu berühren.