Dieses Einspruchsrecht fällt als einseitiger Akt des Völkerrechts nicht in den Geschäftskreis der Räte gemäss Art. 85 Ziff. 5 BV. Zum Einspracheentscheid und zur Vornahme der Einsprache ist ausschliesslich der Bundesrat, gestützt auf seine allgemeine Zuständigkeit zur Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten der Schweiz gemäss Art. 102 Ziff. 8 BV, berufen. Diese Rechtslage entspricht der ratio legis von opting out-Verfahren, wonach multilaterales Vertragsrecht mit vorwiegend technischem Inhalt zur Wahrung grösstmöglicher Sicherheit möglichst speditiv, unpolemisch und unpolitisch soll geändert werden können.