Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Unterschied zum ordentlichen Verfahren betreffend die Änderung von völkerrechtlichen Verträgen, wo nach Art. 85 Ziff. 5 BV die Bundesversammlung in der Regel ein Mitspracherecht hat, beim opting out-Verfahren die Vertragsänderungskompetenz, im Einvernehmen mit der Bundesversammlung, an ein internationales Konventionsorgan delegiert und lediglich ein negativ wirkendes Einspruchsrecht vorbehalten wurde. Dieses Einspruchsrecht fällt als einseitiger Akt des Völkerrechts nicht in den Geschäftskreis der Räte gemäss Art.