21 Abs. l-4). Geht es um Änderungen der Anhänge, so hat eine Einsprache mindestens die Wirkung eines Vorbehalts zugunsten oder zulasten des opponierenden Staates (Art. 22 Abs. 6); geht es um Änderungen der Konvention selbst, so hat jeder Einspruch Veto-Wirkung (Art. 21 Abs. 5). Nach schweizerischem Landesrecht ist die Frage zu beurteilen, wer - der Bundesrat oder die Bundesversammlung - darüber zu entscheiden hat, ob gegen einen Änderungsvorschlag von der Schweiz Einspruch zu erheben ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Unterschied zum ordentlichen Verfahren betreffend die Änderung von völkerrechtlichen Verträgen, wo nach Art.