Für Konventionsergänzungen wurden spezielle Verfahren vereinbart, welche gewährleisten sollen, dass trotz der grossen Zahl von Vertragsparteien über beantragte Anpassungen infolge technischer und handelsrechtlicher Entwicklungen innert nützlicher Frist Klarheit geschaffen werden kann: die von einem speziellen Konventionsorgan, dem Verwaltungsausschuss des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesen, mit qualifiziertem Mehr verabschiedeten Konventionsergänzungen gelten als von den Vertragsstaaten genehmigt, wenn nicht innert zwölf Monaten Einspruch erhoben wird (sogenanntes «opting out»-Verfahren, Art. 21 Abs. l-4).