{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-01-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-51-37--_1986-01-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000437.pdf?ID=150000437", "Checksum": "165fb5bd5d33ea2b4fe3828483b41cc8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 06.01.1986 JAAC 51.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 06.01.1986 JAAC 51.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 06.01.1986 JAAC 51.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:27", "Checksum": "a63aecd08e7e591c9f79a1dbdd6a27e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 06.01.1986 JAAC 51.37 \r\n\n JAAC 51.37\n\nDirektion für Völkerrecht, 6. Januar 1986\n\nConvention douanière relative aux conteneurs, de 1972. Compétence\nexclusive du Conseil fédéral pour des modifications de la convention\nconformément à la procédure spéciale de révision prévue par la\nconvention même.\n\nZollabkommen über Behälter, von 1972. Ausschliessliche Zuständigkeit\ndes Bundesrates für Abkommensänderungen gemäss dem besonderen\nstaatsvertraglichen Änderungsverfahren.\n\nConvenzione doganale del 1972 concernente i contenitori. Competenza\nesclusiva del Consiglio federale per modificazioni della convenzione\nconformemente alla procedura speciale di revisione prevista dalla\nconvenzione stessa.\n\nEs stellte sich die Frage, ob Änderungsvorschläge zum Zollabkommen vom\n2. Dezember 1972 über Behälter von 1972 (SR 0.631.250.112) in der Schweiz\nder Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind, oder aber ob der\nBundesrat in eigener Zuständigkeit die für die Änderungsverfahren gemäss\nArt. 21 und 22 dieses Abkommens nötigen Rechtsakte vornehmen kann.\nDas Zollabkommen über Behälter von 1972 wurde anlässlich der im\nRahmen der Vereinten Nationen (UNO) durchgeführten Weltkonferenz\nüber den internationalen Behältertransport als offene multilaterale\nHandelsvereinbarung ausgehandelt und für die Schweiz, aufgrund der\nparlamentarischen Genehmigung gemäss BB vom 17. März 1976 (AS 1977\n645) am 12. Oktober 1976 vom Bundesrat ratifiziert.\n\n1\nFür Konventionsergänzungen wurden spezielle Verfahren vereinbart, welche\ngewährleisten sollen, dass trotz der grossen Zahl von Vertragsparteien\nüber beantragte Anpassungen infolge technischer und handelsrechtlicher\nEntwicklungen innert nützlicher Frist Klarheit geschaffen werden kann:\ndie von einem speziellen Konventionsorgan, dem Verwaltungsausschuss\ndes Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesen, mit\nqualifiziertem Mehr verabschiedeten Konventionsergänzungen gelten als von\nden Vertragsstaaten genehmigt, wenn nicht innert zwölf Monaten Einspruch\nerhoben wird (sogenanntes «opting out»-Verfahren, Art. 21 Abs. l-4). Geht es\num Änderungen der Anhänge, so hat eine Einsprache mindestens die Wirkung\neines Vorbehalts zugunsten oder zulasten des opponierenden Staates (Art. 22\nAbs. 6); geht es um Änderungen der Konvention selbst, so hat jeder Einspruch\nVeto-Wirkung (Art. 21 Abs. 5).\nNach schweizerischem Landesrecht ist die Frage zu beurteilen, wer - der\nBundesrat oder die Bundesversammlung - darüber zu entscheiden hat, ob\ngegen einen Änderungsvorschlag von der Schweiz Einspruch zu erheben ist.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass im Unterschied zum ordentlichen Verfahren\nbetreffend die Änderung von völkerrechtlichen Verträgen, wo nach Art. 85\nZiff. 5 BV die Bundesversammlung in der Regel ein Mitspracherecht hat, beim\nopting out-Verfahren die Vertragsänderungskompetenz, im Einvernehmen mit\nder Bundesversammlung, an ein internationales Konventionsorgan delegiert\nund lediglich ein negativ wirkendes Einspruchsrecht vorbehalten wurde.\nDieses Einspruchsrecht fällt als einseitiger Akt des Völkerrechts nicht in den\nGeschäftskreis der Räte gemäss Art. 85 Ziff. 5 BV. Zum Einspracheentscheid\nund zur Vornahme der Einsprache ist ausschliesslich der Bundesrat,\ngestützt auf seine allgemeine Zuständigkeit zur Besorgung der auswärtigen\nAngelegenheiten der Schweiz gemäss Art. 102 Ziff. 8 BV, berufen.\nDiese Rechtslage entspricht der ratio legis von opting out-Verfahren, wonach\nmultilaterales Vertragsrecht mit vorwiegend technischem Inhalt zur Wahrung\ngrösstmöglicher Sicherheit möglichst speditiv, unpolemisch und unpolitisch\nsoll geändert werden können. Die Einspruchsfrist von bloss zwölf Monaten\nmacht es ausserdem praktisch unmöglich, ein ordentliches parlamentarisches\nGenehmigungsverfahren regelmässig rechtzeitig zum Abschluss zu bringen.\nBeim Zollabkommen über Behälter von 1972 war sich die\nBundesversammlung dieser Rechtslage bewusst und hat ausdrücklich\nden Bundesrat ermächtigt, «alle für die Anwendung des Abkommens\nnotwendigen Massnahmen zu treffen» (Art. 2 des BB vom 17. März 1976).\nVollständigkeitshalber sei erwähnt, auch wenn dies ohne ausschlaggebende\nrechtliche Bedeutung ist, dass die vorliegend zur Frage stehenden\nKonventionsänderungen für die Schweiz keine neuen Verpflichtungen\nbegründen, bzw. keinen Verlust von bestehenden Rechten bewirken. Die\nÄnderung von Anhang 6 hat rein kontrolltechnischen Charakter, ohne die\nRechtsstellung der Vertragsparteien in irgendeiner Weise zu berühren.\nDesgleichen bedeutet die Anpassung von Art. 18 der Konvention, wo der Kreis\npotentieller Vertragsparteien umschrieben wird, an die handelsrechtliche\nEntwicklung keine Erweiterung oder Einschränkung der schweizerischen\nRechtsstellung als Konventionspartei. Die Substitution einzelner\nVertragsstaaten durch Zoll- oder Wirtschaftsunionen, auf welche diese\n\n2\nStaaten ihre treaty-making-power in Materien aus dem Konventionsbereich\nübertragen haben, muss als notwendige Anpassungsmassnahme zur Erhaltung\ndes rechtlichen status quo betrachtet werden.\nOb Zoll- und Wirtschaftsunionen mit internationaler Rechtspersönlichkeit,\naber in der Regel ohne eigenes Hoheitsgebiet, alle oder nur einzelne\nRechte und Pflichten aus der Konvention übernehmen können, ist solange\nund insofern unerheblich, als auch die Mitgliedstaaten dieser Unionen\nVertragsparteien bleiben und die Kompetenzabgrenzung eine unionsinterne\nAngelegenheit bleibt.\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.37 - Direktion für Völkerrecht, 6. Januar 1986\n\n"}