Die Änderungen in den Art. 13a, 19, 20, 21, 26 und 27 Abs. 3 BWIS sind deshalb ungültig. 7.3. Der Bundesrat hätte das ZNDG rückwirkend auf den 1. Januar 2009 oder allenfalls auf einen Zeitpunkt nach dem Ablauf der Referendumsfrist (22. Januar 2009, z.B. auf den 1. Februar 2009) in Kraft setzen und die Dienststellen, welche Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfüllen, durch eine Verordnung dem VBS zuweisen können, welche sich auf Art. 2 ZNDG abgestützt hätte.