7.2. Soweit das BWIS in der Fassung gemäss ZNDG den Begriff «Bundesamt» weiterhin verwendet, weil damit ausgeschlossen werden soll, dass die zivilen Nachrichtendienste bestimmte Aufgaben erfüllen, liegt ein inhaltlicher Widerspruch zu den Änderungen vor, die der Bundesrat durch die Verordnung vom 12. Dezember 2008 vorgenommen hat. Dasselbe gilt für die Regelung der Aufsicht über das Bundesamt in Art. 26 Abs. 1 BWIS. Der Bundesrat hat in diesen Fällen die ihm durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG übertragene Zuständigkeit zur Änderung von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen überschritten. Die Änderungen in den Art.