Die Zuweisung der Zuständigkeiten im BWIS, die das ZNDG für das bisherige «Bundesamt» und neu für die «zuständige Dienststelle des Bundes» vornimmt, stellt grundsätzlich einen Anwendungsfall gemäss Art. 8 Abs. 1 RVOG dar, bei welchem die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates eingeschränkt hat. Soweit der Bundesrat durch seine Verordnung vom 12. Dezember 2008 die Bestimmungen des BWIS nur in dem Sinne geändert hat, als er anstelle des Begriffs «zuständige Dienststelle des Bundes» die Abkürzung «DAP» (und anstelle des Begriffs «(zuständiges) Departement» die Abkürzung «VBS») verwendet, liegt