7.1. Die Zuweisung der Zuständigkeiten im BWIS, die das ZNDG für das bisherige «Bundesamt» und neu für die «zuständige Dienststelle des Bundes» vornimmt, stellt grundsätzlich einen Anwendungsfall gemäss Art. 8 Abs. 1 RVOG dar, bei welchem die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates eingeschränkt hat.