– Die einfachste, der BV und dem RVOG am besten Rechnung tragende Lösung bestünde darin, dass der Bundesrat die Verordnung vom 12. Dezember 2008 in dem Sinne ändert, als sämtliche darin angeordneten Änderungen des BWIS auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZNDG 24 aufgehoben werden. In der Verordnung, die für die Umsetzung des ZNDG erforderlich ist, wäre die Unterstellung der Dienststellen des Bundes, welche Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfüllen, unter das VBS zu regeln.