– Der Bundesrat hat offenbar in Aussicht genommen, die Bestimmungen des BWIS in der Fassung gemäss ZNDG bei dessen Inkrafttreten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG durch Verordnung so zu ändern, dass sie mit den Bestimmungen des BWIS in der Fassung gemäss Verordnung des Bundesrates vom 12. Dezember 2008 übereinstimmen. Dieses Verfahren ist nur insoweit zulässig, als es sich um formale Widersprüche handelt. Die Differenzen zwischen den beiden Fassungen des BWIS in den Art.