6. Koordination zwischen dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und dem Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes bei dessen Inkrafttreten Beim Inkrafttreten des ZNDG müssen die Widersprüche zwischen dem BWIS in der Fassung gemäss Verordnung des Bundesrates und dem BWIS in der Fassung gemäss ZNDG beseitigt werden. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten: