amt (fedpol) wie bisher nach den in dieser Bestimmung festgelegten Vorgaben erfolgen sollen; für die zivilen Dienststellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen, gelten die gleichen Vorgaben für 23 die Aufsicht und Oberaufsicht aufgrund der Verweisung in Art. 8 ZNDG. Die Änderungen der erwähnten sechs Regelungen durch die Verordnung des Bundesrates stehen deshalb im Widerspruch zum ZNDG und sind ungültig.