Diese Befugnis sollte dem Bundesamt vorbehalten bleiben. Bei Art. 19, 20 und 21 BWIS geht es vor allem darum, dass die Kantone und die vom Bundesrat bezeichnete Fachstelle des Bundes für Personensicherheitsprüfung ihre Informationen aus den verschiedenen Registern von Bund und Kantonen über das Bundesamt und nicht über den zivilen Nachrichtendienst beziehen. Bei der Zuteilung dieser Aufgabe hat sich das ZNDG damit für die polizeiliche und nicht für die nachrichtendienstliche Organisation ausgesprochen. Art. 26 Abs. 1 BWIS hält an den Begriffen «Bundesamt» und «Departement» fest, weil die Aufsicht des Bundesrates und die Oberaufsicht der Bundesversammlung über das Bundes-