Aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BWIS in der Fassung gemäss ZNDG und aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber aus ganz bestimmten Gründen zwischen dem Bundesamt und den Dienststellen des Bundes, welche die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfüllen, unterscheidet. So ist in Art. 13a BWIS vom Bundesamt die Rede, weil der Gesetzgeber den DAP nicht zu hoheitlichem Handeln, insbesondere nicht zum Erlass von Verfügungen betreffend Sicherstellung von Propagandamaterial, ermächtigen wollte. Diese Befugnis sollte dem Bundesamt vorbehalten bleiben.