Es fragt sich jedoch, ob der bloss formelle Widerspruch zwischen den durch das ZNDG und den durch die Verordnung des Bundesrates geänderten Bestimmungen des BWIS zur Folge hat, dass die vom Bundesrat vorgenommenen Änderungen ungültig sind, weil sie 22 nicht durch die Gesetzesdelegation in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG gedeckt sind. Die Frage kann nach meinem Dafürhalten offen bleiben, weil, wie im Folgenden zu zeigen ist, einzelne Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates dem ZNDG auch inhaltlich widersprechen.