Gesetzestechnisch ist das vom ZNDG vorgesehene Verfahren eindeutig besser als das vom Bundesrat eingeschlagene. Es fragt sich jedoch, ob der bloss formelle Widerspruch zwischen den durch das ZNDG und den durch die Verordnung des Bundesrates geänderten Bestimmungen des BWIS zur Folge hat, dass die vom Bundesrat vorgenommenen Änderungen ungültig sind, weil sie 22 nicht durch die Gesetzesdelegation in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG gedeckt sind.