Der Bundesrat hat ein anderes Vorgehen gewählt und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 RVOG die entsprechenden Bestimmungen des BWIS geändert. Das hat zur Folge, dass er wiederum seine Kompetenz zur Änderung von gesetzlichen Organisationsbestimmungen in Anspruch nehmen muss, wenn das ZNDG in Kraft gesetzt wird, ferner dann, wenn sich die getroffene Lösung bezüglich der Unterstellung der zivilen Nachrichtendienste als unzweckmässig erweist oder aus andern Gründen angepasst werden muss. Gesetzestechnisch ist das vom ZNDG vorgesehene Verfahren eindeutig besser als das vom Bundesrat eingeschlagene.