Der Gesetzgeber wollte den Entscheid darüber, welchem Departement die beiden für den zivilen Nachrichtendienst zuständigen Dienststellen zu unterstellen seien, dem Bundesrat überlassen, der sie im Rahmen einer Ausführungsverordnung zum ZNDG oder durch Anpassung der entsprechenden Organisationsverordnung der Departemente hätte treffen können. Der Bundesrat hat ein anderes Vorgehen gewählt und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 RVOG die entsprechenden Bestimmungen des BWIS geändert.