Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 BWIS geht es eher um einen formalen als um einen inhaltlichen Widerspruch zwischen ZNDG und der Anpassungsverordnung des Bundesrates, indem das ZNDG den Ausdruck «(zuständiges) Departement» verwendet, während die Verordnung direkt das VBS als zuständig bezeichnet. Der Gesetzgeber wollte den Entscheid darüber, welchem Departement die beiden für den zivilen Nachrichtendienst zuständigen Dienststellen zu unterstellen seien, dem Bundesrat überlassen, der sie im Rahmen einer Ausführungsverordnung zum ZNDG oder durch Anpassung der entsprechenden Organisationsverordnung der Departemente hätte treffen können.