Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich bei den Vorschriften des ZNDG um wichtige Organisationsbestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV handelt, die nicht durch eine gestützt auf Art. 8 Abs. 1 RVOG erlassene Verordnung des Bundesrates geändert werden können. Das gilt grundsätzlich auch für die Änderungen des BWIS, die durch Art. 9 ZNDG bzw. den Anhang zum ZNDG vorgenommen worden sind. Das ZNDG ist zwar noch nicht in Kraft getreten. Das ändert m.E. aber nichts daran, dass der Bundesrat nicht zuständig ist, die Organisationsbestimmungen des BWIS zu ändern.