Im Übrigen wurde das geltende Recht inhaltlich nicht verändert. Der Gesetzgeber respektierte vielmehr die Organisationsgewalt des Bundesrates, indem er die Zuweisung der beiden Dienststellen zu einem Departement und den Entscheid darüber, ob die Dienststellen zusammenzulegen seien oder nicht, 20 dem Bundesrat überliess.