Aus den Materialien zum ZNDG geht klar hervor, dass die Bundesversammlung die Organisationsgewalt des Bundesrates dadurch einschränken wollte, dass sie ihn verpflichtete, die Dienststellen, welche die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfüllen, dem gleichen Departement zu unterstellen. Der Bundesrat hat ferner den Informationsaustausch zwischen diesen Dienststellen zu regeln. Zudem sollen die Dienststellen nicht zum hoheitlichen Handeln, insbesondere zum Erlass von Verfügungen, zuständig sein; diese Kompetenz verbleibt beim fedpol. Das ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2