und damit der Ist-Zustand festgehalten wird, ohne dass es dafür besondere Gründe gibt, so dürfte eine unwichtige Organisationsbestimmung vorliegen, die der Bundesrat durch Verordnung ändern darf. Die Frage, ob es sich um eine wichtige oder unwichtige organisatorische Gesetzesvorschrift handelt, lässt sich allerdings oft nicht ohne weiteres beantworten. Es empfiehlt sich deshalb, in Bundesgesetzen von «zuständigen Departementen», «zuständigen Bundesämtern» oder «zuständigen Dienststellen» zu sprechen, wenn dem Bundesrat die Kompetenz zukommen soll, die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung festzulegen und sie den Verhältnissen anzupassen (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 RVOG).