«Je konkreter und eingehender im entsprechenden Fachgesetz die Form der Organisation des Vollzugs oder der zu erfüllenden Aufgabe geregelt wird, desto eher ist zu vermuten, dass es sich um eine ausdrückliche Einschränkung der Organisationskompetenz des Bundesrates im Sinne des Vorbehaltes von Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz RVOG han- 16 delt.» Wird in einem Gesetz eine organisatorische Frage dagegen eher beiläufig normiert, z.B. indem ein im Zeitpunkt des Erlasses bestehendes Amt für die Erfüllung einer Aufgabe zuständig erklärt