Legt der Bundesgesetzgeber die Organisation der Bundesverwaltung bewusst in einer bestimmten Weise fest, so handelt es sich um eine wichtige Norm, von welcher der Bundesrat nicht abweichen darf. «Je konkreter und eingehender im entsprechenden Fachgesetz die Form der Organisation des Vollzugs oder der zu erfüllenden Aufgabe geregelt wird, desto eher ist zu vermuten, dass es sich um eine ausdrückliche Einschränkung der Organisationskompetenz des Bundesrates im Sinne des Vorbehaltes von Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz RVOG han- 16 delt.»